Zeugniszweitschrift
Sollten Sie Ihr IHK-Zeugnis, Ihre IHK-Bescheinigung, Ihren IHK-Schulungsnachweis oder Ihren Unterrichtungsnachweis verloren haben oder wurde dieser zerstört, kann Ihnen auf Antrag eine Zweitschrift des Berufsausbildungszeugnisses, eine Zweitschrift des Fortbildungszeugnisses oder eine Zweitschrift der Unterrichtungsbescheinigung ausgestellt werden. Gleiches gilt im Falle einer Namensänderung aufgrund Adoption oder nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG).
Ausstellung von Zweitschriften von Berufsausbildungszeugnissen und Fortbildungszeugnissen (sowie damit verwandten zweckgebundenen Bestätigungen)
Sollten Sie Ihr IHK-Zeugnis, Ihre IHK-Bescheinigung oder IHK-Schulungsnachweis verloren haben oder wurde diese/s/r zerstört, kann Ihnen auf Antrag eine Zweitschrift des Berufsausbildungszeugnisses oder eine Zweitschrift des Fortbildungszeugnisses ausgestellt werden. Gleiches gilt im Falle einer Namensänderung aufgrund Adoption oder nach dem Transsexuellengesetz (TSG).
Zweitschriften von Berufsausbildungszeugnissen und Fortbildungszeugnissen können bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer angefordert werden. Bei der Ausstellung einer Zweitschrift handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk „Zweitschrift“. Eine Zweitschrift ist also kein zweites Original, sondern ersetzt dieses. Eine Zweitschrift kann in folgenden Fällen ausgestellt werden:
- Fall 1: Das Original ist verlorengegangen oder wurde zerstört.
- Fall 2: Ihr Name hat sich aufgrund Adoption geändert.
- Fall 3: Ihr Vorname hat sich nach dem Transsexuellengesetz (TSG) geändert.
Eine Zweitschrift wird hingegen nicht ausgestellt bei: Namensänderung aufgrund von Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie Einbenennung nach § 1618 BGB. Inhaltlich ist eine Zweitschrift mit dem Original im Grunde identisch, jedoch wird das aktuelle Zeugnis-/Bescheinigungs-/Nachweismuster verwendet und ein Zweitschriftenvermerk angebracht.
Weitere zweckgebundene Bestätigungen über die abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung können bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden (z.B. Lehrzeitbestätigung für Rentenzwecke, Bestätigung für Studienzwecke, Beglaubigung).
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Die Zweitschrift (oder ggf. weitere zweckgebundene Bestätigungen über die abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung) können Sie schriftlich oder online bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen.
- Sie reichen den Antrag (ggf. zusammen mit den erforderlichen Nachweisen) ein.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle werden Ihnen die angeforderten Dokumente per Post zugestellt. Der Gebührenbescheid wird Ihnen ebenfalls per Post zugestellt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer ca. zwei Wochen. In Einzelfällen sind erfahrungsgemäß umfangreiche Recherchen erforderlich. Dadurch kann eine längere Bearbeitungsdauer entstehen. Wir werden Ihnen jedoch schnellstmöglich weiterhelfen und Ihre Dokumente erstellen.
Erforderliche Unterlagen
- Adoptionsnachweise: Wird die Zweitschrift aufgrund von Namensänderung wegen Adoption angefordert, sind entsprechende Nachweise zu erbringen.
- Nachweis der Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz: Wird die Zweitschrift aufgrund von Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) angefordert, sind entsprechende Nachweise zu erbringen.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.
Rechtsbehelfe
keine
Bitte beachten Sie, dass zum Absenden des Formulars gegebenenfalls Nachweise als Anlage anzuhängen sind.
Sie stellen diesen Antrag bei der:
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Geschäftsbereich Berufsbildung
Hauptmarkt 25/27
90403 Nürnberg
| Die anfallenden Gebühren sind jeweils: | ||
| Zweitschrift des Prüfungszeugnisses | 50 Euro | |
| Bestätigung der Ausbildungszeit | kostenfrei | |
| Bestätigung für Rentenzwecke | kostenfrei |