Zeugniszweitschrift

Zeugniszweitschrift

Bitte beachten Sie, dass zum Absenden des Formulars gegebenenfalls Nachweise als Anlage anzuhängen sind.
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Bitte übersenden Sie die Originalurkunde sowie alle etwaigen Ausfertigungen/Abschriften/Zweitschriften per Post an: 

IHK Schwaben
Berufliche Bildung
86136 Augsburg
 

Die anfallenden Gebühren sind jeweils:  
   
Zweitschrift des Prüfungszeugnisses 30 €
Bestätigung für Rentenzwecke kostenfrei

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Der Antrag erfolgt aufgrund von
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Hinweise zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. Daher informieren wir Sie in unserer Datenschutzerklärung sowie unter "Informationspflichten zum Datenschutz nach DSGVO" über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Weitere Hinweise

Mir ist bekannt, dass die beantragte Leistung gemäß der Gebührenordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer kostenpflichtig ist. Bereits mit Antragsstellung wird die Gebührenpflicht ausgelöst. Die anfallende Gebühr entnehmen Sie bitte den oben stehenden Angaben.

Ausstellung von Zweitschriften von Berufsausbildungszeugnissen und Fortbildungszeugnissen (sowie damit verwandten zweckgebundenen Bestätigungen)

Sollten Sie Ihr IHK-Zeugnis, Ihre IHK-Bescheinigung oder IHK-Schulungsnachweis verloren haben oder wurde diese/s/r zerstört, kann Ihnen auf Antrag eine Zweitschrift des Berufsausbildungszeugnisses oder eine Zweitschrift des Fortbildungszeugnisses ausgestellt werden. Gleiches gilt im Falle einer Namensänderung aufgrund Adoption oder nach dem Transsexuellengesetz (TSG).


Zweitschriften von Berufsausbildungszeugnissen und Fortbildungszeugnissen können bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer angefordert werden. Bei der Ausstellung einer Zweitschrift handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk „Zweitschrift“. Eine Zweitschrift ist also kein zweites Original, sondern ersetzt dieses. Eine Zweitschrift kann in folgenden Fällen ausgestellt werden:

  • Fall 1: Das Original ist verlorengegangen oder wurde zerstört.
  • Fall 2: Ihr Name hat sich aufgrund Adoption geändert.
  • Fall 3: Ihr Vorname hat sich nach dem Transsexuellengesetz (TSG) geändert.

Eine Zweitschrift wird hingegen nicht ausgestellt bei: Namensänderung aufgrund von Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie Einbenennung nach § 1618 BGB. Inhaltlich ist eine Zweitschrift mit dem Original im Grunde identisch, jedoch wird das aktuelle Zeugnis-/Bescheinigungs-/Nachweismuster verwendet und ein Zweitschriftenvermerk angebracht.

Weitere zweckgebundene Bestätigungen über die abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung können bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden (z.B. Lehrzeitbestätigung für Rentenzwecke, Bestätigung für Studienzwecke, Beglaubigung).


Voraussetzungen

keine


Verfahrensablauf

  • Die Zweitschrift (oder ggf. weitere zweckgebundene Bestätigungen über die abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung) können Sie schriftlich oder online bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen.
  • Sie reichen den Antrag (ggf. zusammen mit den erforderlichen Nachweisen) ein.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Stelle werden Ihnen die angeforderten Dokumente per Post zugestellt. Der Gebührenbescheid wird Ihnen ebenfalls per Post zugestellt.

Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer ca. zwei Wochen. In Einzelfällen sind erfahrungsgemäß umfangreiche Recherchen erforderlich. Dadurch kann eine längere Bearbeitungsdauer entstehen. Wir werden Ihnen jedoch schnellstmöglich weiterhelfen und Ihre Dokumente erstellen.


Erforderliche Unterlagen

  • Adoptionsnachweise: Wird die Zweitschrift aufgrund von Namensänderung wegen Adoption angefordert, sind entsprechende Nachweise zu erbringen.
  • Nachweis der Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz: Wird die Zweitschrift aufgrund von Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) angefordert, sind entsprechende Nachweise zu erbringen.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.


Rechtsbehelfe

keine