Sachkundebescheinigung nach § 5 ChemKlimaschutzV Die IHKs und HWKs bescheinigen die Sachkunde für Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen wie Kälte- und Klimaanlagen.
Für die Arbeit an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern, an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.
Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.
Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von dieser Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben.
Wenn Sie eine Ausbildung zum Kälte- und Klimaanlagenbauer oder Kühl- und Klimaanlagenmonteur erfolgreich abgeschlossen haben, bescheinigt Ihnen die IHK gegen Vorlage Ihres Prüfungszeugnisses die Sachkunde. Für KfZ-Mechatroniker und andere Ausbildungsberufe im KfZ-Bereich kann Ihnen die IHK eine Bescheinigung für Tätigkeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen ausstellen.
Die IHK oder Handwerkskammer kann auch die Gleichwertigkeit ausländischer Sachkundenachweise anerkennen, sofern diese den fachlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Absatz 2 Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen
Erforderliche Unterlagen:
Kopie des Personalausweises Zusätzlich für Befreiung von der Erfordernis:
Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten, ggfs. Bestätigung des Arbeitgebers über diese Tätigkeiten Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchte Zusätzlich für Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung:
Kopie des Abschlusszeugnisses Zusätzlich für Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen:
ggf. Zeugnis über Aus- oder Weiterbildung im Kfz-Bereich Nachweis über vermittelte Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008 Zusätzlich für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise:
Kopie der ausländischen Berufsqualifikation oder des ausländischen Sachkundenachweises Kopie eines Weiterbildungszeugnisses der entsprechenden Tätigkeit im Antrag Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten Voraussetzungen:
Für Befreiung von der Erfordernis:
durch Berufserfahrung erworbene technische und handwerkliche Fähigkeiten, die denen einer Berufsausbildung gleichwertig sind
Für die Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung:
Kopie des Abschlusszeugnisses
Für die Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen:
Nachweis, dass in Ausbildung Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008 vermittelt wurden
Für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise:
Ausländische Qualifikation, die der deutschen entspricht
Kosten:
Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.
Verfahrensablauf:
Sie beantragen sowohl die die Bescheinigung, die Anerkennung ausländischer Sachkunde als auch die Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. Insbesondere bei der Anerkennung ausländischer Sachkunde und der Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung sollten Sie sich von der Kammer beraten lassen, bevor Sie Ihren Antrag abschicken.
Die Kammer prüft Ihre berufliche Erfahrung und Ihre Prüfungszeugnisse Eventuell kommen noch weitere Prüfschritte hinzu, insbesondere bei der Befreiung von der Notwendigkeit einer handwerklichen oder technischen Ausbildung Die Kammer stellt Ihnen eine Bescheinigung über die Sachkunde oder die Befreiung aus Nach Erhalt der Sachkundebescheinigung dürfen Sie die Tätigkeiten ausführen, die Ihnen der jeweilige Sachkundenachweis erlaubt.
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden.
Fristen :
keine
Hinweise / Besonderheiten:
Es gibt verschiedene Unterkategorien des Sachkundenachweises. Für Arbeiten an stationären Klima- und Kälteanlagen gibt es Scheine der Kategorien I bis IV. Die Scheine unterscheiden sich hinsichtlich der Größe der Anlagen (Füllmenge an Kältemittel) unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Genauere Informationen finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.
Sprachen:
Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.
Rechtsbehelfe:
Widerspruch Verwaltungsgerichtliche Klage