Beantragung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht als produktakzessorischer Versicherungsvermittler
§34d Absatz 6 GewO
Ausnahme von der Erlaubnispflicht als produktakzessorische Versicherungsvermittler
Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Erlaubnispflicht ausnehmen zu lassen. Es steht ihnen aber selbstverständlich auch frei, stattdessen eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO zu beantragen.
Sie müssen sich außerdem unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme ins Vermittlerregister eintragen lassen.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste für natürliche bzw. juristische Personen, ob Ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind:
- Produktakzessorietät: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
- Tätigkeit im Auftrag eines/mehrerer Versicherungsunternehmen/-s oder eines/mehrerer Versicherungsvermittler/-s mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Erklärung des/der Auftraggeber/-s zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnisse sowie zur angemessenen Qualifizierung
Bitte beachten Sie: Mit der Antragstellung entstehen Gebühren. Den aktuellen Gebührentarif der IHK für München und Oberbayern können Sie über folgenden Link einsehen: www.ihk-muenchen.de/gebuehren/