Gewerbeerlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34 h GewO Honorar-Finanzanlagenberater, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG erbringen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34h Absatz 1 GewO und müssen eine Erlaubnis bei ihrer zuständigen IHK einholen. Sie müssen sich außerdem unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme ins Vermittlerregister eintragen lassen.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bitte beachten Sie: Mit der Antragstellung entstehen Gebühren.
Beantragung im Regelverfahren Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
Zuverlässigkeit geordnete Vermögensverhältnisse Berufshaftpflichtversicherung Sachkunde
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste für natürliche bzw. juristische Personen, ob Sie alle Unterlagen vorliegen haben bzw. Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Beantragung im vereinfachten Verfahren Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 GewO können die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO unter erleichterten Voraussetzungen beantragen (vereinfachtes Verfahren ).
Achtung: Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler erlischt mit Erteilung der Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 GewO.
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
Erlaubnisbescheid nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO als Finanzanlagenvermittler im Original Berufshaftpflichtversicherung Nur wenn die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater auch für Produktkategorien beantragt wird, die von der erteilten Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler noch nicht umfasst waren: Sachkundenachweis
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste für natürliche bzw. juristische Personen, ob Sie alle Unterlagen vorliegen haben.