Gewerbeerlaubnis als Versicherungsberater nach §34d Absatz 2 GewO Versicherungsberater, die gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 2 GewO und müssen eine Erlaubnis bei ihrer zuständigen IHK einholen. Sie müssen sich außerdem unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme ins Vermittlerregister eintragen lassen.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mehrere Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bitte beachten Sie: Mit der Antragstellung entstehen Gebühren.
Beantragung im Regelverfahren Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
Zuverlässigkeit geordnete Vermögensverhältnisse Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie Sachkunde
Grundsätzlich ist bei juristischen Personen die Sachkunde aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde kann durch gesetzliche Vertreter/-innen einer juristischen Person entweder in eigener Person oder durch Delegation auf (eine) vertretungsberechtigte Aufsichtsperson/-en erbracht werden.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste für natürliche bzw. juristische Personen, ob Sie alle Unterlagen vorliegen haben bzw. Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Beantragung im vereinfachten Verfahren Versicherungsvermittler mit einer vor dem 23.02.2018 erteilten Erlaubnis gemäß § 34d Absatz 1 GewO können die Erlaubnis als Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 2 GewO unter erleichterten Voraussetzungen beantragen (vereinfachtes Verfahren ).
Achtung: Die Erlaubnis als Versicherungsvermittler erlischt mit Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO.
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
Vor dem 23.02.2018 erteilter Erlaubnisbescheid nach § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO als Versicherungsvermittler im Original Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, überprüfen Sie bitte anhand der Checkliste für natürliche bzw. juristische Personen, ob Sie alle Unterlagen vorliegen haben.