Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen Sie sind Spätaussiedler*in bzw. Bundesvertriebene*r oder haben einen Berufsabschluss aus der ehemaligen DDR und wollen ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen? Sie haben eine berufliche Qualifikation im Ausland abgeschlossen, die in dieser Form nur in Bayern existieren?
Hier finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Anerkennungsverfahren, für die Ihre IHK vor Ort zuständig ist.
Feststellung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Feststellung der Gleichwertigkeit von in der DDR erworbenen Berufsabschlüssen Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation gemäß BayBQFG (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) 1) Feststellung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Wenn Sie Spätaussiedler sind, kann Ihr Zeugnis oder Befähigungsnachweis der Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
Wenn Sie einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, oder Ungarn erworben haben und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzen, können Sie die Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Der Berufsabschluss wird anerkannt, wenn er zu einem Beruf in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Gleichstellung wird im Einzelfall geprüft und erteilt. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird jedoch nicht ausgestellt.
Wenn es sich um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe (nicht Handwerk) vergleichbar sein könnten, ist hierfür die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk Sie wohnen.
Sofern Sie keinen Spätaussiedler-Status haben, können Sie trotzdem Ihren ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen. Hierfür können Sie die Anerkennung nach Berufsqualifikationsgesetz (BQFG) beantragen.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Erforderliche Unterlagen
Tabellarischer Lebenslauf (mit Monats- und Jahresangaben) Farbkopien der Originalzeugnisse und –diplome (in der Muttersprache) Farbkopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Diplome, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher Farbkopien des Vertriebenenausweises (Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes) bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises (Passport/Identity-Card) Gegebenenfalls weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch, Tätigkeitsnachweise), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen IHK entnehmen.
Voraussetzungen
Anerkannter Spätaussiedler-Status oder Bundesvertriebenenausweis Beruflicher Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn Der Abschluss ist umfänglich mit dem jeweiligen deutschen Bildungsabschluss vergleichbar Kosten
Für die Bearbeitung des Antrages kann je nach Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK eine Gebühr erhoben werden. Diese ist dem Gebührentarif der zuständigen IHK zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf die Anerkennung Ihres Abschlusses können Sie nur schriftlich stellen.
Nutzen Sie das Antragformular auf der Website der für Sie örtlich zuständigen IHK (Antrag auf Anerkennung nach BVFG). Wenn möglich, sprechen Sie dazu persönlich mit dem genannten verantwortlichen Mitarbeiter. Reichen Sie alle im Antrag genannten Dokumente vollständig und beglaubigt ein. In der Regel erhalten Sie eine mündliche Vorabinformation, ob und in welchem Beruf eine Gleichstellung ggf. möglich ist. Ihre Unterlagen werden gründlich geprüft und der Antrag bearbeitet. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Wenn der Gebührenbescheid bezahlt ist, erhalten Sie den Bescheid über die Anerkennung oder die Nicht-Anerkennung zugesandt. Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der vollständigen Unterlagen dauert meist bis zu 6 Wochen.
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
Die für die Anerkennung an Ihrem Wohnort zuständige Stelle können Sie hier finden: Anerkennungs-Finder Auf diesem Flyer des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge finden Sie einen Vergleich der Verfahren nach Vertriebenengesetz und nach Berufsqualifikationsgesetz: Flyer BAMF Sprachen
Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.
Rechtsbehelf
Widerspruch
2) Feststellung der Gleichwertigkeit von in der DDR erworbenen Berufsabschlüssen Wenn Sie einen DDR-Facharbeiterabschluss bzw. einen DDR-Meisterabschluss erworben haben, kann dieser auf inhaltliche Gleichwertigkeit eines bundesdeutschen Ausbildungsberufes bzw. IHK-Fortbildungsabschlusses geprüft werden.
Der Einigungsvertrag regelt, dass in der DDR staatlich anerkannte berufliche Abschlüsse oder erworbene Befähigungsnachweise sowie bundesdeutsche Ausbildungsberufe bzw. IHK-Fortbildungsberufe einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der zuständigen Stelle festgestellt.
DDR-Facharbeiterabschlüsse stehen in der Regel den bundesdeutschen Ausbildungsberufen gleich, ohne dass es einer formellen Anerkennung bedarf. Im Einzelfall ist auf Antrag eine Bescheinigung der Gleichstellung möglich. Ein neues Prüfungszeugnis wird jedoch nicht ausgestellt.
Eine Zuordnung von DDR-Meisterabschlüssen zu IHK-Fortbildungsprüfungen kann überprüft und auf Antrag festgestellt werden. Bei einer möglichen Gleichstellung erhalten Sie eine Bescheinigung, aus der Ihr DDR-Beruf und der entsprechende BRD-Beruf hervorgehen.
Wenn es sich um einen DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschluss handelt, der der Industrie, dem Handel oder dem Dienstleistungsgewerbe zuzuordnen ist, dann ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Eine Antragstellung erfolgt in der örtlichen IHK, in deren Einzugsbereich der Wohnsitz des Antragstellers ist.
Rechtsgrundlagen
Artikel 37 Absatz 1 Einigungsvertrag (EinigVtr )
Erforderliche Unterlagen
eine Farbkopie des Facharbeiter- oder Meisterzeugnisses eine Farbkopie der Facharbeiter- oder Meisterurkunde eine einfache Kopie des Personalausweises bei Namensänderung eine Kopie der amtlichen Dokumente Voraussetzungen
DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschluss
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrages kann je nach Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK eine Gebühr erhoben werden. Diese ist dem Gebührentarif der zuständigen IHK zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung Ihres DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschlusses zu einem bundesdeutschen Berufs- oder Meisterabschluss können Sie nur schriftlich stellen.
Nutzen Sie hierzu das Antragsformular auf der Website der örtlich zuständigen IHK. (In der Regel: Antrag auf Gleichstellung nach Einigungsvertrag) Wenn möglich, sprechen Sie vorab telefonisch mit dem benannten Mitarbeiter, um festzustellen, dass die IHK für Ihren DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschluss auch zuständig ist. Legen Sie dem Antrag alle geforderten Unterlagen bei. Ihre Unterlagen werden geprüft und der Antrag wird bearbeitet. Sie erhalten gegebenenfalls einen Gebührenbescheid. Nach Bezahlung der Gebühr erfolgt die Zusendung des Bescheides über die Feststellung der Gleichwertigkeit. Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der vollständigen Unterlagen dauert in der Regel bis zu 6 Wochen.
Fristen
keine
Sprachen
Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.
Rechtsbehelf
Widerspruch
3) Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation gemäß BayBQFG (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) Wenn Sie im Ausland einen Abschluss in einem Beruf erworben haben, der in Bayern landesrechtlich geregelt ist, können Sie ihn über die zuständige IHK anerkennen lassen. Die Anerkennung kann Ihnen bessere Chancen auf dem bayerischen Arbeitsmarkt verleihen.
Zum 1. August 2013 trat das „Bayerische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen“, kurz BayBQFG, in Kraft. Das BayBQFG ermöglicht die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Berufen, die in Bayern nach den §§ 54, 66 und 71 Abs. 2 BBIG landesrechtlich geregelt sind. Bei Ihrer zuständigen IHK erfahren Sie, welche dieser Berufe dort jeweils anerkannt werden können.
Bei den Berufen handelt es sich um nicht-reglementierte Berufe. Das bedeutet, Sie können auch ohne eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses in diesen Berufen arbeiten. Bei der Anerkennung wird Ihre Berufsqualifikation mit den Inhalten der entsprechenden bayerischen Berufsausbildung verglichen. Nach dieser Gleichwertigkeitsprüfung erhalten Sie einen Bescheid über die volle oder teilweise Gleichwertigkeit. Dieser Bescheid hilft bayerischen Arbeitgebern, Ihre Qualifikation besser einzuordnen und kann Ihnen so bessere Chancen auf dem bayerischen Arbeitsmarkt verleihen.
Rechtsgrundlagen
Bayerisches Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe
Erforderliche Unterlagen
Lebenslauf: Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom), (In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)) Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben), (In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)) Wenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen), (In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)) Nur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht; z.B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z.B. Lehrplan, Fächerübersicht); In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind alle Personen, die eine ausländische Berufsqualifikation abgeschlossen haben und eine Beschäftigung im Freistaat Bayern ausüben wollen. Für das Anerkennungsverfahren sind Herkunftsland und Aufenthaltsstatus nicht relevant.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrages kann je nach Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK eine Gebühr erhoben werden. Diese ist dem Gebührentarif der zuständigen IHK zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Für die Beantragung der Berufsanerkennung übermitteln Sie die erforderlichen Unterlagen postalisch oder elektronisch an die für Sie zuständige IHK. Nach spätestens vier Wochen erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang der Unterlagen, ggf. werden fehlende Unterlagen nachgefordert. Zudem erhalten Sie die Rechnung.
Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen und die Gebühren eingegangen sind, beginnt das Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung. Die IHK vergleicht anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden bayerischen Beruf wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, beurteilt die IHK, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden. Über das Ergebnis der Prüfung erteilt die IHK nach spätestens 3 Monaten einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen sowie ggf. fehlenden Qualifikationen aufgelistet werden.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, muss die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen werden. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.
Fristen
keine
Sprachen
Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.)
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Verwaltungsgericht München (Bayerstraße 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweis: Dieses Widerspruchsverfahren bieten wir Ihnen bei allen unseren Entscheidungen an, d. h. über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus auch gegen Entscheidungen, die keine personenbezogenen Prüfungsentscheidungen sind. Durch dieses Widerspruchsverfahren entstehen Ihnen keine prozessualen Nachteile, ins-besondere steht Ihnen der Weg zur Klage auch nach einer Widerspruchsentscheidung offen.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Verwaltungsgericht München (Bayerstraße 30; 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
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