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Externe Prüfungszulassung

An einer IHK-Abschlussprüfung können im Ausnahmefall auch diejenigen teilnehmen, die keine Ausbildung absolviert haben. Diese sogenannte „externe Prüfung“ regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 45 Absatz 2 .

Absolventen/-innen müssen für die Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll bzw. wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass die Zulassung zur Prüfung kostenpflichtig ist. Die Gebühren können Sie dem Gebührentarif der IHK für München und Oberbayern entnehmen.

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Persönliche Angaben
Angaben zur Prüfung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf dieser Seite bei Berufsbezeichnungen überwiegend die männliche Form verwendet. Sämtliche Berufsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Achtung: Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

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Wenn ja, kreuzen Sie bitte Ihre Vorbildung(en) an:

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Aus dem Tätigkeitsnachweis müssen die einzelnen Tätigkeitsgebiete sowie die Dauer und der zeitliche Umfang der Tätigkeiten hervorgehen (bei Teilzeitbeschäftigung z. B. Stunden pro Woche).

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