Externe Prüfungszulassung
An einer IHK-Abschlussprüfung können im Ausnahmefall auch diejenigen teilnehmen, die keine Ausbildung absolviert haben. Diese sogenannte „externe Prüfung“ regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 45 Absatz 2 .
Absolventen/-innen müssen für die Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll bzw. wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass die Zulassung zur Prüfung kostenpflichtig ist. Die Gebühren können Sie dem Gebührentarif der IHK für München und Oberbayern entnehmen.