Zum Hauptinhalt springen

Antrag auf Ausstellung eines Befähigungszeugnisses

Dieses Formular dient zur Beantragung der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses nach VStättV §39. Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist Ansprechpartner zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für folgende weitere IHK-Bezirke: Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau, Industrie- und Handelskammer Schwaben.

Bitte beachten Sie, dass zum Absenden des Formulars gegebenenfalls Nachweise als Anlage anzuhängen sind.

Ausstellung eines Befähigungszeugnisses nach VStättV § 39

Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) legt die Aufgaben und Pflichten des "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" fest und definiert den Personenkreis, der diese Aufgabe übernehmen kann. Dieser Personenkreis benötigt ein Befähigungszeugnis, welches auf Antrag von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ausgestellt wird.

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist Ansprechpartner zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für folgende weitere IHK-Bezirke: Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau, Industrie- und Handelskammer Schwaben.

Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken ist Ansprechpartner zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für folgende weitere IHK-Bezirke: Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg, Industrie- und Handelskammer zu Coburg, Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth, Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kehlheim, Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt.


Voraussetzungen

Dem Antrag ist ein Nachweis über die geeignete Ausbildung bzw. die erforderliche Berufspraxis beizufügen.

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

  • geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik
  • technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Meisterprüfung „Geprüfte/r Meister/in für Veranstaltungstechnik"
  • Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen
  • technische Bühnen- und Studiofachkräfte (Theater- und Beleuchtungsmeister), die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich, per E-Mail oder per Online-Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden. Dem Online-Antrag ist ein Nachweis über die geeignete Ausbildung bzw. die erforderliche Berufspraxis beizufügen. Die IHK prüft den Antrag und stellt ggf. ein Befähigungszeugnis aus. Für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses wird ein Passfoto benötigt.


Besondere Hinweise

Es ist immer der Nachweis der erforderlichen Voraussetzung dem Antrag beizufügen.


Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

Ca. 2 Wochen


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung „Geprüfte/r Meister/in für Veranstaltungstechnik"
  • Nachweis Hochschulabschluss Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik sowie zusätzlich ein Jahr Berufspraxis in der Veranstaltungstechnik
  • Nachweis technische Bühnen- und Studiofachkraft (Theater- oder Beleuchtungsmeister)
  • Nachweis gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zu Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt.

Kosten

Für das Befähigungszeugnis wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.


Rechtsgrundlagen

Bayerische VStättV § 39


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) legt die Aufgaben des "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" fest (§ 40) und definiert den Personenkreis, der diese Aufgabe übernehmen kann (§ 39 Satz 1 Nrn.1 bis 4). Für das Befähigungszeugnis wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

Die mit * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Persönliche Angaben
Anlagen
Hinweise zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. Daher informieren wir Sie in unserer Datenschutzerklärung sowie unter "Informationspflichten zum Datenschutz nach DSGVO" über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Hinweis zur Gebührenpflicht

Mir ist bekannt, dass die beantragte Leistung gemäß der Gebührenordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer kostenpflichtig ist. Bereits mit Antragsstellung wird die Gebührenpflicht ausgelöst. Die anfallende Gebühr entnehmen Sie bitte den oben stehenden Angaben.

Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Webanalyse akzeptieren“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Hier finden Sie auch weitere Informationen.