Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht

als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b MaBV
Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht
als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b MaBV
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Die Erklärung erfolgt für eine Gewerbeerlaubnis als
Bitte wählen Sie die Gewerbeerlaubnis aus, die Sie dem Betreff unseres Schreibens entnehmen können.
Bitte beachten Sie, wenn wir Sie für beide Erlaubnisse angeschrieben haben, sind insgesamt 40 Weiterbildungsstunden einzureichen.
für den Weiterbildungszeitraum

Erlaubnisinhaber/in ist eine

Als Einzelunternehmer/-in, auch bei Firmierung als e. K., wählen Sie bitte “Natürliche Person”.

“Juristische Person” ist z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.) oder die eingetragene Genossenschaft (e.G.) .

Angaben zum Erlaubnisinhaber / zur Erlaubnisinhaberin
Hinweis: Das Aktenzeichen finden Sie oben rechts auf der ersten Seite des Anordnungsschreibens.
Bitte beachten Sie, dass der Zugriff zur E-Mail-Adresse gewährt sein muss, da diese zur Einreichung der Anlagen aus Sicherheitsgründen bestätigt werden muss.

Anschrift Ihres Gewerbebetriebs (Hauptniederlassung)


Anschrift der Hauptniederlassung (Verwaltungssitz)


Ansprechpartner / Ansprechpartnerin für Rückfragen

Bitte beachten Sie, dass der Zugriff zur E-Mail-Adresse gewährt sein muss, da diese zur Einreichung der Anlagen aus Sicherheitsgründen bestätigt werden muss.

Wurde die Weiterbildungspflicht delegiert?

Die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen betrifft grundsätzlich alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände) sowie die unmittelbar bei der Tätigkeit als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter mitwirkenden Beschäftigten. Sofern ein(e) gesetzliche(r) Vertreter(in) nicht als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig ist, kann diese(r) die Weiterbildungspflicht auf eine angestellte Person delegieren.

Für die Delegation der Weiterbildungspflicht müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Beschäftigten, denen die Weiterbildungspflicht übertragen worden ist, müssen gegenüber den weiteren Mitarbeitern, die eine Tätigkeit im Bereich Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwaltung ausüben, weisungsbefugt sein.
  • diese aufsichtsberechtigten Beschäftigten müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (z. B. Prokura, Handlungsvollmacht etc.),
  • es muss eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildungspflicht erfüllen (in der Regel ist eine Aufsichtsperson für 50 Beschäftigte ausreichend).

Als Nachweis der Delegation der Weiterbildungspflicht des gesetzlichen Vertreters bitten wir Sie um Einreichung eines Gesellschafterbeschlusses oder des Geschäftsführervertrags. Aus diesem muss ersichtlich sein, dass der/die gesetzliche Vertreter(in) selbst nicht im Bereich der Tätigkeit als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig ist sowie auf wen (Name, Vorname) die Weiterbildungspflicht delegiert wurde. Den Nachweis der Delegation der Weiterbildungspflicht können Sie hier hochladen (die Datei darf maximal 4 MB groß sein):

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Auch muss die Vertretungsbefugnis (z.B. Prokura, Handlungsvollmacht) nachgewiesen werden, d.h. die angestellte Person muss die Gewerbetreibende vertreten dürfen. Den Nachweis der Vertretungsbefugnis können Sie hier hochladen (die Datei darf maximal 4 MB groß sein):

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Angaben zu Weiterbildungen

Sie haben zwei Möglichkeiten, um Ihre Weiterbildungen zu melden:

Wählen Sie bitte zunächst die "Art der Einreichung" aus und füllen dann entweder diese Tabelle aus und laden diese anschließend unter "Tabelle der Weiterbildungsmaßnahmen" hoch

oder laden Sie direkt Ihre Nachweise, Zertifikate oder Kontoauszüge Ihrer Weiterbildungsanbieter unter "Nachweise, Zertifikate, Kontoauszüge" hoch.

Tabelle der Weiterbildungsmaßnahmen

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Nachweise, Zertifikate, Kontoauszüge

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Bestätigung
Informationspflichten nach DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in der IHK für München und Oberbayern zu Zwecken der Durchführung des Erlaubnisverfahrens und zur Beaufsichtigung Ihrer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 34c GewO. Die personenbezogenen Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 Satz 1 lit. b) DSGVO, in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Datenschutzvorschriften, in Verbindung mit § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 34g GewO, § 15b MaBV verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht. Auch ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland nicht geplant.

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Telefon: +49 89 5116-0
Fax: +49 89 5116-1306
E-Mail: info@muenchen.ihk.de

Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der IHK für München und Oberbayern lauten:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
80323 München
E-Mail: datenschutzbeauftragter@muenchen.ihk.de
Telefon: 089 5116-0

Diese Kontaktdaten sind nur für datenschutzrechtliche Anfragen zu verwenden.
Informationen zum Datenschutz finden Sie hier .

Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienvermittler nach § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b MaBV

Die Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung besteht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Der Umfang der Weiterbildungspflicht beträgt 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Gewerbetreibende mit Erlaubnissen als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie ihre bei diesen beiden Tätigkeiten unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in beiden Tätigkeitsbereichen weiterbilden, d. h. insgesamt 40 Weiterbildungsstunden.

Dabei unterliegen sowohl die Gewerbetreibenden selbst, als auch die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten, der Weiterbildungsverpflichtung.

Sofern die Erlaubnisinhaberin eine juristische Person ist, trifft die Weiterbildungspflicht alle gesetzlichen Vertreter und die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  1. Für die Überprüfung und die Verwaltung der Erklärung sowie für die Überwachung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht werden Gebühren erhoben. Den aktuellen Gebührentarif der IHK für München und Oberbayern können Sie über www.ihk-muenchen.de/gebuehren/ einsehen.
     
  2. Die Weiterbildungspflicht besteht für alle Erlaubnisinhaber unabhängig davon, ob die Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Gewerbeabmeldung führt nicht zum Erlöschen der Erlaubnis bzw. der Weiterbildungspflicht. Sie entfällt im Falle eines Erlaubnisverzichts vollständig für den laufenden dreijährigen Weiterbildungszeitraum, in den der Erlaubnisverzicht fällt. Das Formular für den Erlaubnisverzicht finden Sie unter https://www.ihk-muenchen.de/34c-gewerbeordnung/
     
  3. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung der Vorlage der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht stellt nach § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 10 MaBV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000, - Euro geahndet werden kann.

    Die Nichterfüllung und/oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Weiterbildungspflicht stellt einen Verstoß gegen Ihre Berufspflichten dar. Bei einem wiederholten und hartnäckigen Verstoß kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden.
     
  4. Bei Fragen rund um die Weiterbildungspflicht empfehlen wir Ihnen auch einen Blick in unsere FAQ auf unserer Website https://www.ihk-muenchen.de/34c-berufspflichten