Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht (Weiterbildungsjahr 2024)

als Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i.V.m. § 7 Abs. 1 VersVermV
Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht (Weiterbildungsjahr 2024)
als Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i.V.m. § 7 Abs. 1 VersVermV
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Die Erklärung erfolgt für eine Gewerbeerlaubnis als

Erlaubnisinhaber/in ist eine

Als Einzelunternehmer/-in, auch bei Firmierung als e. K., wählen Sie bitte “Natürliche Person”.

“Juristische Person” ist z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.) oder die eingetragene Genossenschaft (e.G.).

Angaben zum Erlaubnisinhaber / zur Erlaubnisinhaberin
Hinweis: Das Aktenzeichen finden Sie oben rechts auf der ersten Seite des Anordnungsschreibens.
Bitte beachten Sie, dass der Zugriff zur E-Mail-Adresse gewährt sein muss, da diese zur Einreichung der Anlagen aus Sicherheitsgründen bestätigt werden muss.

Anschrift Ihres Gewerbebetriebs (Hauptniederlassung)


Anschrift der Hauptniederlassung (Verwaltungssitz)


Ansprechpartner / Ansprechpartnerin für Rückfragen

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Wurde die Weiterbildungspflicht delegiert?

Die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen betrifft grundsätzlich alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände) sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Insofern ein(e) gesetzliche(r) Vertreter(in) nicht bei der Versicherungsvermittlung oder -beratung mitgewirkt hat, kann diese(r) die Weiterbildungspflicht – unter gewissen Voraussetzungen – auf eine angestellte Person delegieren.

Für die Delegation der Weiterbildungspflicht müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Beschäftigten, denen die Weiterbildungspflicht übertragen worden ist, müssen die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten beaufsichtigen,
  • diese aufsichtsberechtigten Beschäftigten müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (z. B. Prokura, Handlungsvollmacht etc.),
  • im Verhältnis zu den Beschäftigten im Vertrieb muss eine ausreichende Zahl dieser aufsichtsberechtigten Angestellten die Weiterbildungspflicht erfüllen (in der Regel ist eine Aufsichtsperson für 50 Beschäftigte im Vertrieb ausreichend).

Als Nachweis der Delegation der Weiterbildungspflicht des gesetzlichen Vertreters bitten wir Sie um Einreichung eines Gesellschafterbeschlusses oder des Geschäftsführervertrags. Aus diesem muss ersichtlich sein, dass der/die gesetzliche Vertreter(in) selbst nicht im Bereich der Versicherungsvermittlung bzw. -beratung tätig ist sowie auf wen (Name, Vorname) die Weiterbildungspflicht delegiert wurde. Den Nachweis der Delegation der Weiterbildungspflicht können Sie hier hochladen:
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Auch muss die Vertretungsbefugnis (z.B. Prokura, Handlungsvollmacht) nachgewiesen werden, d.h. die angestellte Person muss die Gewerbetreibende vertreten dürfen. Den Nachweis der Vertretungsbefugnis können Sie hier hochladen:
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Angaben zu Weiterbildungen

Sie haben zwei Möglichkeiten, um Ihre Weiterbildungen zu melden:

Wählen Sie bitte zunächst die "Art der Einreichung" aus und füllen dann entweder diese Tabelle aus und laden diese anschließend unter "Tabelle der Weiterbildungsmaßnahmen" hoch

oder laden Sie direkt Ihre Nachweise, Zertifikate oder Kontoauszüge Ihrer Weiterbildungsanbieter unter "Nachweise, Zertifikate, Kontoauszüge" hoch.

Tabelle der Weiterbildungsmaßnahmen

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Nachweise, Zertifikate, Kontoauszüge

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Bestätigung
Informationspflichten nach DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in der IHK für München und Oberbayern zu Zwecken der Durchführung des Erlaubnisverfahrens und zur Beaufsichtigung Ihrer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 34d GewO. Die personenbezogenen Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 Satz 1 lit. b) DSGVO, in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Datenschutzvorschriften, in Verbindung mit § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i.V.m. § 34e GewO, § 7 Abs.1 VersVermV verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht. Auch ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland nicht geplant.

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Telefon: +49 89 5116-0
Fax: +49 89 5116-1306
E-Mail: info@muenchen.ihk.de

Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der IHK für München und Oberbayern lauten:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
80323 München
E-Mail: datenschutzbeauftragter@muenchen.ihk.de
Telefon: 089 5116-0

Diese Kontaktdaten sind nur für datenschutzrechtliche Anfragen zu verwenden.
Informationen zum Datenschutz finden Sie hier .

Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Versicherungsvermittler und
–berater nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i.V.m. § 7 Abs. 1 VersVermV

Für Versicherungsvermittler und -berater besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung nach § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

Der Umfang der Weiterbildungspflicht beträgt 15 Zeitstunden innerhalb eines Kalenderjahres.

Dabei unterliegen sowohl die Gewerbetreibenden selbst, als auch die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten, der Weiterbildungsverpflichtung.

Sofern die Erlaubnisinhaberin eine juristische Person ist, trifft die Weiterbildungspflicht alle gesetzlichen Vertreter und die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  1. Für die Überprüfung und die Verwaltung der Erklärung sowie für die Überwachung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht werden Gebühren erhoben. Den aktuellen Gebührentarif der IHK für München und    Oberbayern können Sie über www.ihk-muenchen.de/gebuehren/ einsehen.
     
  2. Die Weiterbildungspflicht besteht für alle Erlaubnisinhaber unabhängig davon, ob die Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Gewerbeabmeldung führt nicht zum Erlöschen der Erlaubnis bzw. der Weiterbildungspflicht. Sie entfällt im Falle eines Erlaubnisverzichts ab dem Kalenderjahr, in dem der Verzicht erklärt wird. Das Formular für den Erlaubnisverzicht finden Sie unter www.ihk-muenchen.de/Versicherungsvermittler/.
     
  3. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung der Vorlage der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht sowie das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln desjenigen, der sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, stellt jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1b und 7d GewO, 26 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV), die mit einem Bußgeld von bis zu 3.000,-- Euro bzw. bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden kann.