Jährliche Prüfungspflicht für Bauträger/innen und Baubetreuer/innen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 MaBV

Negativerklärung
Jährliche Prüfungspflicht für Bauträger/innen und Baubetreuer/innen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 MaBV
Negativerklärung
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Berichtsjahr
Bitte beachten Sie, dass Negativerklärungen
  • frühestens ab 1. Januar nach Ablauf des Berichtsjahres und bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eingereicht werden können
  • bei juristischen Personen stets auf die/den geschäftsführende/n Gesellschafter/in ausgestellt werden müssen und z.B. nicht auf eine GmbH & Co. KG

Bitte beachten Sie dringend auch die Hinweise im Reiter "Wichtige Informationen"!

Erlaubnisinhaber/in ist eine

Als Einzelunternehmer/-in, auch bei Firmierung als e. K., wählen Sie bitte “Natürliche Person”.

“Juristische Person” ist z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.) oder die eingetragene Genossenschaft (e.G.) .

Angaben zum Erlaubnisinhaber / zur Erlaubnisinhaberin
Bitte beachten Sie, dass der Zugriff zur E-Mail-Adresse gewährt sein muss, da diese zur Einreichung der Anlagen aus Sicherheitsgründen bestätigt werden muss.

Anschrift Ihres Gewerbebetriebs (Hauptniederlassung)


Anschrift der Hauptniederlassung (Verwaltungssitz)


Ansprechpartner / Ansprechpartnerin für Rückfragen

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Erklärung
Ich versichere die Richtigkeit und Aktualität aller vorstehenden Angaben.
Digitale Namenseingabe ausreichend (keine eigenhändige Unterschrift erforderlich).
Informationspflichten nach DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in der IHK für München und Oberbayern zu Zwecken der Durchführung des Erlaubnisverfahrens und zur Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft gemäß § 34c GewO. Die personenbezogenen Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 Satz 1 lit. b) DSGVO, in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Datenschutzvorschriften, in Verbindung mit § 34c GewO und in Verbindung mit der auf Grundlage von § 34c Absatz 3 GewO erlassenen Rechtsverordnung verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht. Auch ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland nicht geplant.

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Telefon: +49 89 5116-0
Fax: +49 89 5116-1306
E-Mail: info@muenchen.ihk.de

Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der IHK für München und Oberbayern lauten:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
80323 München
E-Mail: datenschutzbeauftragter@muenchen.ihk.de
Tel. 089 5116-0.

Diese Kontaktdaten sind nur für datenschutzrechtliche Anfragen zu verwenden.

Einreichung Ihrer Negativerklärung

Sofern Sie im Berichtszeitraum keine nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sog.Negativerklärung) übermitteln.

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jede/ -r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/ -in, der/die nicht in Bezug auf die Tätigkeit als Bauträger (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a GewO) oder als Baubetreuer (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b GewO) von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, eine selbstständige Negativerklärung abzugeben.


Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

1. Die Negativerklärung für das jeweilige Berichtsjahr muss unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres eingereicht werden. Die vorgenannte Frist kann nicht verlängert werden.

2. Prüfungshandlungen der IHK für München und Oberbayern in Zusammenhang mit der Negativerklärung sind gebührenpflichtig. Hierzu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Den aktuellen Gebührentarif der IHK für München und Oberbayern können Sie hier einsehen.

3. Die Abgabe einer Negativerklärung ist bereits dann nicht mehr möglich, wenn im Berichtsjahr auch nur ein Vorgang nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO angefallen ist.

4. Die Nichtabgabe, die nicht richtige, die nicht vollständige oder die nicht rechtzeitige Abgabe einer Negativerklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,- geahndet werden kann.

5. ACHTUNG: Die bloße Gewerbeabmeldung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung. Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung entfällt grundsätzlich nur in den folgenden beiden Konstellationen:

- Verzicht auf Ihre Erlaubnis oder

- Einreichung des Formulars über die ernsthafte und endgültige Aufgabe des Gewerbes sowie zusätzlich einer Kopie Ihrer Gewerbeabmeldung. Das entsprechende Formular ist abrufbar über www.ihk-muenchen.de/34c-berufspflichten.