Einreichung Ihrer Negativerklärung Sofern Sie im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 GewO oder § 34h Absatz GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) übermitteln.
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jede/-r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/-in, der/die nicht in Bezug auf die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h Absatz 1 GewO von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, eine selbstständige Negativerklärung abzugeben.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
1. Die Negativerklärung für das jeweilige Prüfungsjahr muss unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres eingereicht werden. Die vorgenannte Frist kann nicht verlängert werden.
2. Verwaltung und/oder Prüfungshandlungen der IHK für München und Oberbayern in Zusammenhang mit der Negativerklärung sind gebührenpflichtig. Hierzu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Den aktuellen Gebührentarif der IHK für München und Oberbayern können Sie hier einsehen.
3. Vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG bzw. nach § 3 Absatz 2 Satz 1WpIG mit einer sog. Schubladenerlaubnis nach §§ 34f/34h GewO (ohne Registrierung nach § 11a GewO) müssen auch dann eine Negativerklärung abgeben, wenn sie im Berichtsjahr nur nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 KWG bzw. nach § 3 Absatz 2 WpIG vermittelnd oder beratend tätig waren.
4. Die Abgabe einer Negativerklärung ist bereits dann nicht mehr möglich, wenn im Prüfungsjahr auch nur ein Vorgang nach §§ 34f/34h GewO angefallen ist. Dies gilt auch dann, wenn mit der Tätigkeit kein Umsatz erzielt wurde oder lediglich Anlageberatung erfolgt ist.
5. Bezieht der/die Gewerbetreibende allein Bestandsprovisionen ohne Ausübung einer Tätigkeit nach §§ 34f/34h GewO, so genügt die Abgabe einer Negativerklärung.
6. Die Nichtabgabe, die nicht richtige, die nicht vollständige oder die nicht rechtzeitige Abgabe einer Negativerklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,- geahndet werden kann.
7. ACHTUNG: Die bloße Gewerbeabmeldung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung. Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung entfällt nur in den folgenden beiden Konstellationen:
- Verzicht auf die Erlaubnis des/der Gewerbetreibenden
- Einreichung einer Gewerbeabmeldung in Kopie verbunden mit dem Antrag auf Löschung des Eintrags als Erlaubnisinhaber/-in nach §§ 34f/34h GewO aus dem Vermittlerregister nach § 11a GewO
Bitte beachten Sie: Die Prüfberichtspflicht bleibt ausnahmsweise bestehen, wenn der/die Gewerbetreibende bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Erlaubnisverzicht erklärt bzw. das Gewerbe abgemeldet wurde, eine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) oder als Anlageberater/ -vermittler mit Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. nach § 15 Absatz 1 WpIG oder als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 GewO bzw. als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 GewO (wieder) aufnimmt.