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Urkunde Mitarbeiterjubiläum beantragen

Bestellung einer IHK-Ehrenurkunde für langjährige Betriebszugehörigkeit

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Die Identnummer ist eine bis zu 10-stellige Zahl. Sie finden sie z. B. auf Ihrem Beitragsbescheid. Bitte füllen Sie Ihre Identnummer mit 0ern auf, falls diese weniger Stellen hat (z.B. 0000012345).

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Die Versandgebühr beträgt 4,95 Euro zzgl. MWSt.

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Rechtliche Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung der Ehrenurkunden kostenpflichtig ist. Die für Ihre Bestellung anfallenden Kosten finden Sie in der Zusammenfassung Ihrer Bestellung auf der nächsten Seite.

Reklamation: Bitte prüfen Sie die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und Richtigkeit. Abweichungen sind der IHK umgehend mitzuteilen.

Datenschutz: Der Antrag auf Verleihung der Ehrenauszeichnung erfolgt mit ausdrücklicher Einwilligung des/der zu ehrenden Mitarbeiters/in. Unser/e Mitarbeiter/in hat auch seine/ihre Einwilligung zu einer möglichen Veröffentlichung der Ehrung (25, 40, 50 Jahre) durch die IHK in der zeitlich nächst erreichbaren Druck- und Internetausgabe der IHK- Zeitschrift „Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und Oberbayern“ in der Rubrik Ehrenauszeichnungen unter www.ihk-muenchen.de gegeben.

Uns liegt eine entsprechende Einwilligung vor:

Uns liegt eine entsprechende Einwilligung vor:

Der/die Jubilar/in kann seine/ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sollte der Jubilar seine/ihre Einwilligung zurückziehen, werde ich die IHK München (Kontakt siehe Vorderseite) umgehend informieren. Der Widerruf für die Veröffentlichung in Druckwerken und vergleichbaren künftigen Medien kann grundsätzlich nur bis zur Erteilung des Druckauftrages erteilen oder jeweils vor Erteilung des Druckauftrages einer neuen Auflage.

Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der IHK für München und Oberbayern lauten:

IHK für München und Oberbayern, 80323 München
datenschutzbeauftragter@muenchen.ihk.de
Telefon: 089 5116-1683
Telefax: 089 5116-81683

Weiterführende Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sind in der Fußzeile dieser Webseite verlinkt.

Steuerrechtlicher Hinweis: Bar- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten beispielsweise für sogenannte Aufmerksamkeiten in Form von Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro pro Arbeitnehmer. Erfolgt die Zuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung, ist der seit 1. Januar 2015 gesetzlich festgelegte Freibetrag von 110 Euro zu beachten. Anstelle der individuellen Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer kommt eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG durch den Arbeitgeber in Betracht. Alternativ wäre auch eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber möglich, die jedoch selbst wieder einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt. Die steuerliche und sozialversicherungs-rechtliche Beurteilung ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Bei Bedarf sollte hierfür die Unterstützung durch einen Fachmann in Anspruch genommen werden.

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