Der/die Jubilar/in kann seine/ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sollte der Jubilar seine/ihre Einwilligung zurückziehen, werde ich die IHK München (Kontakt siehe Vorderseite) umgehend informieren. Der Widerruf für die Veröffentlichung in Druckwerken und vergleichbaren künftigen Medien kann grundsätzlich nur bis zur Erteilung des Druckauftrages erteilen oder jeweils vor Erteilung des Druckauftrages einer neuen Auflage.
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Steuerrechtlicher Hinweis: Bar- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten beispielsweise für sogenannte Aufmerksamkeiten in Form von Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro pro Arbeitnehmer. Erfolgt die Zuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung, ist der seit 1. Januar 2015 gesetzlich festgelegte Freibetrag von 110 Euro zu beachten. Anstelle der individuellen Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer kommt eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG durch den Arbeitgeber in Betracht. Alternativ wäre auch eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber möglich, die jedoch selbst wieder einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt. Die steuerliche und sozialversicherungs-rechtliche Beurteilung ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Bei Bedarf sollte hierfür die Unterstützung durch einen Fachmann in Anspruch genommen werden.