Beantragung einer Firmen-Vorprüfung Die Wahl der Firma bzw. des Firmen- oder Unternehmensnamens unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§ 18 HGB). Die Firma
muss individuell gefasst sein und sich von anderen Unternehmen unterscheiden, darf keine irreführenden Angaben enthalten und muss sich von allen am selben Sitz eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Sie können durch Ihre IHK eine kostenlose Firmen-Vorprüfung durchführen lassen.
Eine Firmen-Vorprüfung kann nur zur Überprüfung von Firmen erfolgen, die im Handelsregister eingetragen werden. Für Einzelunternehmer (Kleingewerbetreibende) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die keine Firma führen und nicht ins Handelsregister eingetragen sind, kann leider keine Firmen-Vorprüfung erfolgen.
Es wird bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister nicht überprüft, ob andere Unternehmen oder Personen gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs -, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erheben können. Werden Fantasiebezeichnungen oder nicht geschützte Handelsmarken als Firmenzusätze verwendet, empfehlen wir Ihnen dringend, durch Einsichtnahme ins Markenregister (www.dpma.de) und in Branchenadressbücher gleich oder ähnlich klingende Bezeichnungen und Marken herauszufinden, um das Risiko einer Abmahnung zu verringern. Etwaige Genehmigungspflichten werden im Rahmen der Vorprüfung nicht überprüft. Sofern Sie einer Berufskammer angehören oder einer Aufsichtsbehörde unterstehen, empfehlen wir Ihnen, sich bezüglich der Firma und des Unternehmensgegenstands mit der jeweiligen Institution in Verbindung zu setzen.
Rechtsform
Je nach Rechtsform muss die Firma einen entsprechenden Rechtsformzusatz führen: Für den Einzelkaufmann die Zusätze "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" bzw. die Abkürzungen "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.".
Für Personenhandelsgesellschaften die Zusätze "Offene Handelsgesellschaft" bzw. "OHG", "Kommanditgesellschaft" bzw. "KG" oder "GmbH & Co. KG".
Für Kapitalgesellschaften die Zusätze "Aktiengesellschaft" bzw. "AG", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. "GmbH" oder "Gesellschaft mbH", und "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG (haftungsbeschränkt)".
Firma
Die Firma ist der Name des Unternehmens. Sie muss individuell gefasst sein und sich dadurch von anderen Unternehmen unterscheiden. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Außerdem muss sie sich von allen an demselben Sitz im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Firma z. B. als Personenfirma (Information über Inhaber), als Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen unter vielen gleichartigen bezeichnet. Typischerweise sind Firmen, die aus Personennamen ("Franz Maier OHG") oder Phantasiebezeichnungen ("Phönix GmbH") gebildet sind, immer Kennzeichnungskräftig. Die Kennzeichnungseignung fehlt jedoch bei Firmen, die nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet sind, wie z. B. "Autohandel GmbH" oder Textil e.K.". Solche Sachfirmen kennzeichnen nämlich kein bestimmtes Unternehmen, sondern stehen für eine ganze Branche. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an solchen beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber bzw. Gesellschafter oder Phantasiebezeichnungen, z. B. "ABC Textil e.K.".
Sonderzeichen wie etwa +, ¬, §, ?, ! usw. sind zur Kennzeichnung nicht geeignet.
Wegen der Gefahr der Irreführung sind solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die z.B. eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen bzw. aufgrund spezieller Regelungen nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zur Verfügung stehen, wie z. B. "Deutsche", "Europäische", "Bio", Öko", "Finanz", "Institut", "Akademie", "Group" oder "Gruppe", "Dr.", "Bank", "Kapitalanlagegesellschaft" usw.
Problematisch sind auch Zusätze, die Zweifel über die Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind z. B. zwei Rechtsformzusätze in einer Firma. Der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" darf seit in Kraft treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur noch von Partnerschaftsgesellschaften geführt werden."
Sitz:
Der Sitz der Gesellschaft ist in der Regel der Ort von dem aus tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft geleitet werden. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) kann der Satzungssitz, der im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeitsstätte gewählt werden. Der Sitz hat Bedeutung für die Zuständigkeit des Registergerichts und für die Frage, ob sich Ihre gewählte Firma von anderen Firmen an demselben Sitz unterscheidet.
Unternehmensgegenstand
Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand aussagekräftig und konkret. Der Gegenstand muss detailliert die Tätigkeiten wiedergeben, die das Unternehmen ausführt. Ungenaue Tätigkeitsbeschreibungen, wie beispielsweise „Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Handel mit Waren verschiedener Art“ etc., lassen keinen Rückschluss auf die Wirtschaftsbranche zu und geben auch keinen Hinweis auf die konkrete Tätigkeit des Unternehmens. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass das Registergericht die Eintragung verweigert.