Gewerbeabmeldung: Auswirkung auf Ihre Prüfungspflicht Hinweise zur Prüfungspflicht 34c Bauträger/Baubetreuer
Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts als Bauträger/Baubetreuer entfällt, wenn Sie auf diese Erlaubnis/-se verzichten.
In diesem Fall müssten Sie statt der Gewerbeabmeldung eine Erlaubnisverzichtserklärung einreichen.
Sofern Sie die Erlaubnis aufrechterhalten möchten, entfällt die Prüfungspflicht als Bauträger/Baubetreuer (nach § 16 Abs. 1 MaBV).
Voraussetzung:
Vorlage einer Gewerbeabmeldung für das laufende und das vorangegangene Jahr.
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit:
Die Wiederanmeldung des Gewerbes muss durch Sie erfolgen. Unaufgeforderte unverzügliche Mitteilung an die jeweils zuständige IHK erforderlich. Prüfungspflicht, d. h. Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung, besteht wieder (Pflicht nach § 16 Abs. 1 MaBV). Hinweise zur Prüfungspflicht 34f/h Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater
Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater entfällt, wenn Sie auf die entsprechende Erlaubnis verzichten. Bei Erlaubnisverzicht muss auch die Berufshaftpflichtversicherung als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater nicht länger aufrechterhalten werden.
In diesem Fall müssten Sie statt der Gewerbeabmeldung eine Erlaubnisverzichtserklärung einreichen.
Sofern Sie die Erlaubnis aufrechterhalten möchten, entfällt die Prüfungspflicht als Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater (nach § 24 Abs. 1 FinVermV).
Voraussetzungen:
Vorlage einer Gewerbeabmeldung für das laufende und das vorangegangene Jahr und Beantragung der Löschung aus dem Vermittlerregister.
Hinweis: Die Gewerbeabmeldung allein führt nicht zum Entfall der Prüfungspflicht. Bitte laden Sie die Gewerbeabmeldung daher nur hoch, wenn Sie gleichzeitig die Löschung der Eintragung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister beantragen möchten.
Bitte beachten Sie: Sofern Sie bis zum 31.12. des auf die Einstellung der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater folgenden Jahres eine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 KWG bzw. § Absatz 2 Satz 1 WpIG aufnehmen oder mit Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG Anlageberatung oder -vermittlung erbringen, kommt es nicht zum Entfall der Prüfungspflicht.
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit:
Die Wiederanmeldung des Gewerbes muss durch Sie erfolgen. Unaufgeforderte unverzügliche Mitteilung an die jeweils zuständige IHK erforderlich. Prüfungspflicht, d. h. Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung, besteht wieder (Pflicht nach § 24 Abs. 1 FinVermV).