Fachkundeprüfungen im Taxi-/Mietwagenverkehr

Fachkundeprüfungen im Taxi-/Mietwagenverkehr
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Hinweise zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. Daher informieren wir Sie in unserer Datenschutzerklärung sowie unter "Informationspflichten zum Datenschutz nach DSGVO" über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Weitere Hinweise

Mir ist bekannt, dass die beantragte Leistung gemäß der Gebührenordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer kostenpflichtig ist. Bereits mit Antragsstellung wird die Gebührenpflicht ausgelöst. Die anfallende Gebühr entnehmen Sie bitte den oben stehenden Angaben.

Ich bestätige, dass mein (Erst-) Wohnsitz im Bezirk der IHK liegt, bei der ich die Prüfung ablegen möchte.*
Eine Prüfung ist nur mit Freistellung der IHK möglich, in deren Bezirk Ihr (Erst-) Wohnsitz liegt.*

Anmeldung zur Prüfung Fachliche Eignung von Unternehmen im Straßenpersonenverkehr (Taxi / Mietwagenverkehr)

Um ein Unternehmen zu eröffnen, das Personen auf der Straße befördert, müssen Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen.


Wenn Sie ein Bus-, Taxi- oder Mietwagenunternehmen eröffnen möchten, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine Voraussetzung ist Ihre fachliche Eignung, die Sie in der Regel durch eine Prüfung nachweisen. Die Prüfung legen Sie in Deutschland bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) ab.

Je nach Art Ihres Unternehmens legen Sie die Prüfung entweder für den Taxi- und Mietwagenverkehr oder für den Verkehr mit Bussen ab.

In der Prüfung müssen Sie die für den Betrieb Ihres Unternehmens notwendigen rechtlichen Kenntnisse, kaufmännischen Grundlagen, Kenntnisse technischer Normen und Vorschriften sowie der Verkehrssicherheit nachweisen. Eine genauere Auflistung finden Sie auch im Orientierungsrahmen, der in den weiterführenden Hinweisen verlinkt ist.

Sie sollten sich intensiv inhaltlich auf die Prüfung vorbereiten, beispielsweise durch einen Vorbereitungskurs oder intensives Selbststudium. Es gibt jedoch keine rechtlichen Voraussetzungen für die Anmeldung zur Prüfung.

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen und ggf. einem mündlichen Teil. Das Prüfungsergebnis wird von einem Prüfungsausschuss festgestellt. 

Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. In beiden schriftlichen Teilen müssen mindestens 50 Prozent der jeweiligen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn auch in der mündlichen Prüfung mindestens 50 Prozent der Punktzahl erreicht wurden und insgesamt mindestens 60 Prozent der Gesamtzahl. Von der mündlichen Prüfung ist befreit, wer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punktzahl in beiden schriftlichen Teilen und insgesamt mindestens 60 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht hat.

Ihnen kann in bestimmten Fällen durch Übergangsregelungen auch ohne Ablegen der Prüfung die Eignung bescheinigt werden. Wenn Sie eine Ausbildung im Bereich Personentransport abgeschlossen haben, die vor dem 4.12.2011 begonnen wurde, stellt Ihnen auf Antrag die Industrie- und Handelskammer auch ohne Ablegen der Prüfung eine Bescheinigung aus.

Wenn Sie vor 2009 bereits zehn Jahre lang in leitender Funktion in einem Busunternehmen tätig waren, kann Ihnen auf Antrag auch ohne Ablegen der Prüfung ein Eignungsnachweis ausgestellt werden. Siehe hierzu auch Merkblatt in den weiterführenden Hinweisen.

Die fachliche Eignung für den Taxi/-Mietwagenverkehr können Sie auch ohne Prüfung nachweisen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen belegen können.


Rechtsgrundlage

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)


Erforderliche Unterlagen

Bei Eignung durch Prüfung:

  • keine

Bei Eignung durch Abschluss:

  • Nachweis über die Abschlussprüfung

Bei Eignung durch Berufserfahrung:

  • Nachweise über Ihre beruflichen Tätigkeiten

Voraussetzungen

Für Prüfungsanmeldung:

keine

Für Nachweis durch Ausbildung:

Abschluss in einer vor dem 4.12.2011 begonnenen Ausbildung zum/zur:

  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin
  • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV) der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik der Fachhochschule Heilbronn
  • Diplom-Verkehrsfachwirt/Diplom-Verkehrsfachwirtin an der Technischen Universität Dresden
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn

Für Nachweis durch Berufserfahrung:

mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen


Kosten

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.


Verfahrensablauf

Für den Eignungsnachweis durch Prüfung melden Sie sich zunächst schriftlich oder online bei Ihrer örtlichen IHK zur Prüfung an. Hierbei müssen Sie auswählen, ob Sie die Prüfung für den Güterkraftverkehr oder für den Taxi/Mietwagenverkehr ablegen möchten.

  • Die IHK bestätigt Ihnen die Anmeldung zur Prüfung.
  • Sie legen zunächst die beiden schriftlichen Prüfungen erfolgreich ab.
  • Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgt die mündliche Prüfung.
  • Etwa 14 Tage nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die fachliche Eignung.

Mit der Bescheinigung können Sie nun Ihre Erlaubnis für die Eröffnung Ihres Unternehmens bei den zuständigen Behörden beantragen.

Für den Nachweis der fachlichen Eignung ohne Ablegen der Prüfungen schicken Sie Ihren schriftlichen Antrag inklusive aller Nachweise an die IHK. Nach Bearbeitung erhalten Sie Ihre Bescheinigung per Post.


Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie etwa zwei Wochen nach Ablegen der Prüfung Ihren Bescheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.


Fristen

keine


Weiterführende Informationen


Sprachen

Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.


Rechtsbehelfe

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtsverfahren